a) Vor Zeiten, wenn sich jemand erhängt hatte, sei es im Stalle, im Hause oder auf der Wiese oder wo immer, so kam die Obrigkeit herbei, und einer aus ihr stellte sich unter oder neben den Erhängten, zog mit dem Schwert, soweit er konnte, einen Ring um sich herum und, soweit der Ring reichte, bekam die Obrigkeit das Eigentumsrecht über Grund und Boden und was darauf stand. Das hat allemal unser Vater, der 80jährige Josep Franzä Josti, gesagt.
Marie Ziegler, Bauen
b) Bis ins 19. Jahrhundert erbte in Uri der Staat diejenigen, die sich entleibten, behaupten alte Leute. – Doch konnte ich im alten Landbuch (Gesetzessammlung) keinen Beleg für diese Behauptung finden.
Kaspar Wipfli, 70 J. alt
c) Früher habe man die Leichen der Selbstmörder nicht durch die Türe, sondern durch ein Fenster hinausgeschafft, weil durch die Türe herein der Heiland zum Verwahren getragen wird und die Selbstmörder nicht würdig sind, den gleichen Weg getragen zu werden.
Josefa Imhof-Aschwanden, 85 J. alt, Altdorf, Isental.1
d) Noch andere behaupteten, man habe sie entweder durch ein Loch unter der Haustürschwelle oder durch ein Loch, das man in die Hauswand machte, herausschaffen müssen, aber nicht durch Türe oder Fenster.
Fußnoten
1 Nach Dettlings Chronik (1860, S. 365) wurde die Leiche der Kastenvögtin, die sich im Kerker entleibt hatte, vom Scharfrichter zum Fenster hinausgeworfen.
Quelle: Müller, Josef: Sagen aus Uri 1-3. Bd. 1-2 ed. Hanns Bächtold-Stäubli; Bd. 3 ed. Robert Wildhaber. Basel: G. Krebs, 1926, 1929, 1945
Eingelesen von der Mutabor Märchenstiftung auf www.maerchenstiftung.ch.